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06.09.2010 10:38 Uhr
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Bußgeldkatalog

Zuwiderhandlungen gegen § 24 und § 24a StVG


 

 §3 Bußgeldregelsätze

 (1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

 (2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

 (3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

 (4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

  1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder

  2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder

  3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen

  1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder

  2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224

des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

 (4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

 (5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.

 (6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

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Änderungsbegründung:

Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. Februar 2009.

Auszug aus: BT-Drucksache 645/08 vom 29.08.2008

Zu § 3 Abs. 4 Satz 1

In der Regelung werden Tatbestandsalternativen zu den bisher enthaltenen Grundtatbeständen ergänzt, die bislang nicht als gesonderte Tatbestandsnummern im Bußgeldkatalog enthalten gewesen sind. Außerdem wird der Höchstsatz an die neue Bußgeldobergrenze angepasst.

Zu § 3 Abs. 4a

Die neue Regelung enthält den generellen Erhöhungssatz für den Fall, dass ein unter der Voraussetzung fahrlässiger Begehungsweise in Abschnitt I des Bußgeldkataloges aufgenommener Tatbestand vorsätzlich verwirklicht wird. Dann erhöht sich der Regelsatz um die Hälfte. Die Vorschrift gilt nur für Tatbestände, die mit einem Bußgeld bewehrt sind. Auf Tatbestände, die mit einem Verwarnungsgeld bewehrt sind, wurde sie nicht erstreckt, weil dies zu einer ungewollten Erweiterung der Eintragungen im VZR führen würde. Wie bisher können aber auch die Verwarnungsgeldregelsätze nach Abschnitt I des Bußgeldkataloges bei vorsätzlicher Tatbegehung angemessen erhöht werden. Das folgt aus § 1 Abs. 2 BKatV, wonach alle Regelsätze einschließlich der Verwarnungsgeldregelsätze fährlässige Begehungsweise unterstellen.

Zu § 3 Abs. 5

Mit der Änderung wird auf die Angabe zum Höchstsatz verzichtet.

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Hinweis: Weitere Infos zu (5) siehe FAQ » Tateinheit | Tatmehrheit « sowie » Absehen vom Fahrverbot? «


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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