Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung
Nr.
Tatbestand
Regelsatz in Euro und Punkte
Fahrverbot in Monate
Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
Ladung
102
Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert
102.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
50 € 1 Pkt.
B
102.1.1
- mit Gefährdung
75 € 3 Pkt.
B
102.2
bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen
35 €
102.2.1
-mit Gefährdung
50 € 3 Pkt.
B
103
Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert
10 €
104
Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
40 € 1 Pkt.
B
105
Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte
20 €
106
Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht
25 €
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Änderungsbegründung:
Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.
Zu Buchstabe h (Nrn. 102 bis 102.2.1 BKat)
Der 40. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat festgestellt, dass die mangelnde Ladungssicherung bei Unfällen mit LKW eine wesentliche Unfallursache darstellt. Sie tritt zwar in der amtlichen Unfallstatistik nicht signifikant in Erscheinung; bei örtlichen Unfalluntersuchungen rückt sie aber zum Teil an vorderste Stelle. Die Bedeutung der mangelnden Ladungssicherung im LKW-Bereich wird auch daran deutlich, dass in der Schadensversicherung für dadurch verursachte Schäden fast eine viertel Milliarde Euro pro Jahr aufgewandt werden muss. Bei 35 Kontrollen mit 2.170 LKW, die zusammen mit der Polizei durchgeführt worden sind, hat sich gezeigt, dass die Ladung nur bei 35 % der LKW ordnungsgemäß gesichert gewesen ist; bei knapp 40 % wurden gravierende Sicherungsmängel festgestellt. Diesen Missständen soll durch die Verschärfung der Sanktionen für die mangelnde Ladungssicherung entgegengewirkt werden. Die Erhöhung beschränkt sich - diesen Erkenntnissen folgend und dem besonderen Maß der Verantwortung, das bei der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung besteht, entsprechend - auf Lastkraftwagen und Kraftomnibusse, bei letzteren aus praktischen Gründen vor allem auf solche mit Anhänger. Bei der privaten Ladungsbeförderung sind entsprechende Defizite nicht gleichermaßen beobachtet worden. Hier bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Zu Buchstabe i (Nr. 103 BKat)
Die neue Nr. 103 BKat übernimmt aus systematischen Gründen den bisher unter Nr. 102.2 BKat aufgeführten Tatbestand. Der in der bisherigen Nr. 103 BKat enthaltene Tatbestand der Gefährdung anderer durch mangelnde Ladungssicherung ist jetzt in die Nummern 102.1.1 und 102.2.1 übernommen worden; das trägt dem Umstand Rechnung, dass auch beim Eintritt konkreter Gefährdung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße zwischen den unterschiedlichen Fahrzeugarten differenziert werden muss, wenn im Grundtatbestand differenziert wird.
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
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