Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung
Nr.
Tatbestand
Regelsatz in Euro und Punkte
Fahrverbot in Monate
Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
78
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug
20 €
79
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
70 € 1 Pkt.
B
80
An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren
25 €
81
An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet
75 € 3 Pkt.
A
82
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet
75 € 3 Pkt.
A
83
Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
83.1
in einer Ein- oder Ausfahrt
75 € 4 Pkt.
A
83.2
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen
130 € 4 Pkt.
A
83.3
auf der durchgehenden Fahrbahn
200 € 4 Pkt.
1 Monat
A
84
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten
30 €
85
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
70 € 2 Pkt.
B
86
Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten
10 €
87
An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren
25 €
87a
Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt
80 € 2 Pkt.
B
88
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt
75 € 2 Pkt.
A
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
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