Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung
Nr.
Tatbestand
Regelsatz in Euro und Punkte
Fahrverbot in Monate
Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
Halten und Parken
51
Unzulässig gehalten
51.1
in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen
10 €
51.1.1
- mit Behinderung
15 €
51.2
in "zweiter Reihe"
15 €
51.2.1
- mit Behinderung
20 €
51a
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
15 €
51a.1
- mit Behinderung
25 €
51a.2
länger als 1 Stunde
25 €
51a.2.1
- mit Behinderung
35 €
51a.3
wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist
40 € 1 Pkt.
B
52
Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr.
15 €
52.1
- mit Behinderung
25 €
52.2
länger als 1 Stunde
25 €
52.2.1
- mit Behinderung
35 €
53
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
35 €
53.1
und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert
50 € 1 Pkt.
B
54
Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO
10 €
54.1
- mit Behinderung
15 €
54.2
länger als 3 Stunden
20 €
54.2.1
- mit Behinderung
30 €
55
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
35 €
56
In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
30 €
57
Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
20 €
58
In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
20 €
58.1
- mit Behinderung
25 €
58.2
länger als 15 Minuten
30 €
58.2.1
- mit Behinderung
35 €
59
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten
20 €
59.1
- mit Behinderung
30 €
60
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
25 €
60.1
- mit Behinderung
35 €
61
Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet
10 €
62
Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
10 €
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Änderungsbegründung:
Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.
Zu Buchstabe d (Nrn. 51a bis 51a.3 BKat)
Die Erfahrungen in den Ländern zeigen, dass Rettungsfahrten, insbesondere der Feuerwehr, immer wieder durch an Engstellen parkende Fahrzeuge behindert werden. Allein in Hamburg sind in einem Vierteljahr 41 Fälle festgestellt worden, bei denen an Engstellen geparkt und ein anderes Kraftfahrzeug behindert worden ist. Wäre dort eine Einsatzfahrt erforderlich gewesen, so hätte sich das Einsatzfahrzeug eine andere Möglichkeit zur Anfahrt suchen müssen, was die Hilfeleistung beträchtlich verzögert hätte. Dieses Problem ist in der Vergangenheit auch tatsächlich wiederholt aufgetreten. In Köln war die Feuerwehr aus denselben Gründen z. B. gezwungen, ein besonders schmales Kfz zu beschaffen. Diesen Missständen soll nunmehr durch die Androhung eines Bußgeldes, das zugleich mit einem Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen wird, entgegengewirkt werden. Im Hinblick auf die Folgen, die die Behinderung einer Einsatzfahrt nach sich zieht, ist insoweit ein Abweichen vom Grundsatz, dass Parkverstöße als geringfügige Zuwiderhandlungen anzusehen sind, gerechtfertigt. Denn wird ein Einsatzfahrzeug konkret behindert, so kann dies das Leben derjenigen oder desjenigen gefährden, zu deren oder dessen Rettung das Einsatzfahrzeug ausgerückt ist. Insofern wiegt die Zuwiderhandlung noch deutlich schwerer als etwa das Parken auf einem Behindertenparkplatz, wenn dadurch Berechtigten das Parken verwehrt wird. Auch hier besteht zwar eine konkrete Behinderung, der Verordnungsgeber war aber Forderungen, die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu bedrohen und in das Verkehrszentralregister einzutragen, wegen des erwähnten Differenzierungsgrundsatzes nicht gefolgt. Der Bedarf für die vorgesehene Verschärfung besteht schließlich, obwohl es in einigen Ländern bereits die Katastrophenschutzgesetze erlauben, bei der konkreten Behinderung eines Einsatzfahrzeuges ein Bußgeld zu verhängen. Denn diese Tatbestände wirken, weil die Behörden zumeist mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts vorgehen und auch nur das Straßenverkehrsrecht öffentlich beachtet wird, wenig präventiv. Die eigentliche Neuerung beschränkt sich auf die neue Nr. 51a.3 BKat. Die übrigen Änderungen dienen der Beibehaltung der Systematik innerhalb der BKatV.
Zu Buchstabe g (Nr. 53.1 BKat)
Der neue Tatbestand dient der Anpassung an die Verschärfung des Bußgeldregelsatzes für das Parken an Engstellen mit Behinderung eines Rettungsfahrzeuges. Die Sanktion muss beim Parken vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten höher ausfallen, weil hier durch die Kennzeichnung der Stelle als Feuerwehrzufahrt auf die Unzulässigkeit des Parkens besonders hingewiesen worden ist.
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
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