Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung
Nr.
Tatbestand
Regelsatz in Euro und Punkte
Fahrverbot in Monate
Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
35
Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben
10 €
35.1
- mit Gefährdung
30 €
35.2
- mit Sachbeschädigung
35 €
36
Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert
5 €
38
Als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet
10 €
38.1
- mit Behinderung
15 €
38.2
- mit Gefährdung
20 €
38.3
- mit Sachbeschädigung
25 €
39
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen
10 €
40
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet
70 € 2 Pkt.
A
41
Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet
70 € 2 Pkt.
A
42
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen
10 €
43
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet
70 € 2 Pkt.
A
44
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
80 € 2 Pkt.
A
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
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