Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt
80 € 1 Pkt.
A
19
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
100 € 3 Pkt.
A
19.1
und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt
150 € 4 Pkt.
A
19.1.1
- mit Gefährdung
250 € 4 Pkt.
1 Monat
A
19.1.2
- mit Sachbeschädigung
300 € 4 Pkt.
1 Monat
A
20
Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
70 € 1 Pkt.
A
21
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug
120 € 4 Pkt.
A
21.1
- mit Gefährdung
200 € 4 Pkt.
1 Monat
A
21.1
- mit Sachbeschädigung
240 € 4 Pkt.
1 Monat
A
22
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet
80 € 2 Pkt.
A
23
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten
30 €
23.1
- mit Sachbeschädigung
35 €
24
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet
10 €
25
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert
20 €
26
Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht
30 €
27
Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen
10 €
28
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte
25 €
28.1
- mit Sachbeschädigung
30 €
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Änderungsbegründung:
Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.
Zu Buchstabe b (Nr. 18 BKat)
Statt des bisherigen Verwarnungsgeldes wird für das Überholen mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit nunmehr Geldbuße vorgesehen. Nach den Feststellungen des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages wird mit LKW in erheblichem Umfang überholt, obwohl die Differenzgeschwindigkeit zu gering ist. Zugleich stellt das Überholen eine wesentliche Ursache bei LKW-Unfällen dar. Beidem soll im Interesse der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses durch die Erhöhung entgegengewirkt werden. Für die Bestimmung der Sanktionshöhe dient das Überholen trotz Überholverbotes als Vorbild (Nr. 20 BKat), weil auch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO, wonach nur überholt werden darf, wenn der oder die Überholende mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der oder die zu Überholende fährt, bei Fehlen dieser Voraussetzung die Wirkung eines Überholverbotes entfaltet. Zwar erklärt sich der Bußgeldregelsatz in Nr. 20 BKat in erster Linie daraus, dass Überholverbote durch Verkehrszeichen an besonderen örtlichen Gefahrenstellen angeordnet werden; das Überholen mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit verursacht aber ähnliche Gefahren zumindest beim Fahren auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr für diesen und auf den Autobahnen für den Nachfolgeverkehr. Die Erhöhung ist aus Gründen der Gleichbehandlung und, weil das Gefährdungspotenzial identisch ist, auf alle Fälle des Überholens mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit zu erstrecken, auch wenn die dargelegten praktischen Probleme im Wesentlichen nur beim Überholen mit LKW und nicht auch beim Überholen mit anderen Kraftfahrzeugen zu beobachten sind. Mit der Frage, was als unzulässig geringe Differenzgeschwindigkeit anzusehen ist, hat sich die Rechtsprechung bisher nur wenig beschäftigt. Die Entscheidungen aus den 60er und 70er Jahren sind auf die heutigen Verkehrsverhältnisse nicht mehr übertragbar und betrafen überwiegend den Innerortsverkehr oder den Verkehr auf Landstraßen. Einen aus Sicht des Verordnungsgebers für den hier hauptsächlich interessierenden Fall des Überholens auf der Autobahn überzeugenden Ansatzpunkt bietet eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (VersR 1994, S. 700), das das Überholen eines mit 70 km/h fahrenden Lastzuges durch ein Fahrzeug, das nur 10 km/h schneller fährt, als unzulässig angesehen hat.
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
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