Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung
TIPP: Nutzen Sie zur Sanktionsermittlung gem. Tabelle 1 doch einfach unseren Bußgeldrechner ...
Nr.
Tatbestand
Regelsatz in Euro und Punkte
Fahrverbot in Monate
Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
Geschwindigkeit
8
Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
8.1
trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
100 € 3 Pkt.
A
8.2
in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung
35 €
9
Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten
80 € 3 Pkt.
A
9.1
um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Anmerkung: ...z.B. für KFZ über 3,5t sowie für alle KFZ mit Anhänger
um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen Anmerkung: ...z.B. PKW sowie andere KFZ bis 3,5 t
Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen
80 € 3 Pkt.
A
11
Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
11.1
Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Anmerkung: ...z.B. für KFZ über 3,5 t sowie für alle KFZ mit Anhänger
Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.
Zu Buchstabe a (Nrn. 8, 8.1, 8.2 BKat)
Die bisherige Nr. 8 BKat enthält einen Bußgeldregelsatz für das Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit an bestimmten Gefahrenstellen. Eine Regelung für den Fall der unangepassten Geschwindigkeit an anderen Stellen ist bislang nicht enthalten. Ein Regelungsbedarf wird von der Praxis insoweit für den Fall für erforderlich gehalten, dass die unangepasste Geschwindigkeit dort zu Unfällen führt. Zwar gilt hierfür bereits die Zumessungsregel der Nr. 1.4 BKat, die Auffangtatbestand ist. Dieser Tatbestand gilt aber generell, also bei der Verursachung eines Sachschadens unabhängig von dem ihn verursachenden konkreten Verhalten. Wegen der erheblichen Fallzahlen, die speziell die Unfallursache unangepasste Geschwindigkeit betreffen, ist - auch wegen der wünschenswerten Signalwirkung - eine spezielle Regelung erforderlich, auf die die Bußgeldbehörden sich bei der Ahndung beziehen können. Das dient außerdem der Vermeidung fehlerhafter Entscheidungen. Die bisherige Nr. 8 BKat wird deshalb aufgegliedert in Nr. 8.1, die unter Beibehaltung der bisherigen Sanktionshöhe den Fall der unangepassten Geschwindigkeit an Gefahrenstellen regelt und unabhängig von der Unfallfolge gilt, und die Nr. 8.2 BKat, die die unangepasste Geschwindigkeit an anderen Stellen mit Unfallfolge regelt, wobei die Sanktionshöhe hierfür aus Nr. 1.4 BKat übernommen wird. Änderungen bei der Sanktionshöhe im Vergleich zur bisherigen Regelung gehen mit den Neuregelungen nicht einher.
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
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