Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung
Nr.
Tatbestand
Regelsatz in Euro und Punkte
Fahrverbot in Monate
Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2
Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
5 €
2.1
- mit Behinderung
10 €
2.2
- mit Gefährdung
20 €
3
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen
3.1
der rechten Fahrbahnseite
10 €
3.1.1
- mit Behinderung
20 €
3.2
des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert
20 €
3.3
der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen
25 €
3.3.1
- mit Gefährdung
35 €
3.4
eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer
10 €
3.4.1
- mit Behinderung
15 €
3.4.2
- mit Gefährdung
20 €
3.4.3
- mit Sachbeschädigung
25 €
4
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
4.1
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet
80 € 2 Pkt.
A
4.2
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert
80 € 1 Pkt.
A
5
Schienenbahn nicht durchfahren lassen
5 €
5a
Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)
40 € 1 Pkt.
B
5a.1
- mit Behinderung
80 € 1 Pkt.
B
6
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht
140 € 3 Pkt.
7
Als Radfahrer oder Mofafahrer
7.1
Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren
15 €
7.1.1
- mit Behinderung
20 €
7.1.2
- mit Gefährdung
25 €
7.1.3
- mit Sachbeschädigung
30 €
7.2
Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt
10 €
7.2.1
- mit Behinderung
15 €
7.2.2
- mit Gefährdung
20 €
7.2.3
- mit Sachbeschädigung
25 €
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
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