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BKatV: Nr. 1-1.4 | Nr. 2-7.2.3 | Nr. 8-11.3  ]

   in Gesetzen und Verordnungen
 nur exakte Wortphrase
 

Bußgeldkatalog

Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge      
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 5 €    
2.1 - mit Behinderung 10 €    
2.2 - mit Gefährdung 20 €    
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen      
3.1 der rechten Fahrbahnseite 10 €    
3.1.1  - mit Behinderung 20 €    
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert 20 €    
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen 25 €    
3.3.1  - mit Gefährdung 35 €    
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer 10 €    
3.4.1  - mit Behinderung 15 €    
3.4.2  - mit Gefährdung 20 €    
3.4.3  - mit Sachbeschädigung 25 €    
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen      
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80 €
2 Pkt.
  A
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 €
1 Pkt.
  A
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen 5 €    
5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) 40 €
1 Pkt.
  B
5a.1  - mit Behinderung 80 €
1 Pkt.
  B
6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht 140 €
3 Pkt.
   
7 Als Radfahrer oder Mofafahrer      
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren 15 €    
7.1.1  - mit Behinderung 20 €    
7.1.2  - mit Gefährdung 25 €    
7.1.3  - mit Sachbeschädigung 30 €    
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt 10 €    
7.2.1  - mit Behinderung 15 €    
7.2.2  - mit Gefährdung 20 €    
7.2.3  - mit Sachbeschädigung 25 €    

 
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
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